Privatpersonen, die gelegentlich Waren des eigenen persönlichen Gebrauchs über eine Internetplattform wie eBay verkaufen, bewegen sich meist im Rahmen einer sogenannten privaten Vermögensverwaltung, für die sich das Finanzamt nicht interessiert. Allerding müssen sie beachten, dass die Gewinne auch in der privaten Sphäre steuerpflichtig werden können, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als 12 Monate liegen. Für solche Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt allerdings eine Freigrenze von 600€ pro Jahr.

Hinweis: Als Anbieter sollten Sie nicht darauf vertrauen, dass Ihre Verkäufe durch ein anonymes Nutzerkonto unentdeckt bleiben, denn das Finanzamt darf sich die nötigen Informationen vom Plattformbetreiber beschaffen.

Betreibt ein Anbieter seine Verkaufsaktivitäten nachhaltig, selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht, wird er als Gewerbetreibender eingestuft und muss sich beim Gewerbeamt anmelden. Seine Gewinne unterliegen dann der Einkommen-, Umsatz- und gegebenenfalls der Gewerbesteuer. Für eine gewerbliche Prägung der Verkaufstätigkeit spricht es, wenn ein Verkäufer mit einem Logo oder einem speziellen Design auftritt oder gleiche Produkte mehrfach anbietet.

Für die steuerrechtliche Bewertung einer Verkaufsaktivität ist es außerdem relevant, wie hoch der Vermarktungsaufwand ist. In einem Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte ein Ehepaar über dreieinhalb Jahre mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände versteigert; die Erlöse lagen zwischen 20.000€ und 30.000€ jährlich. Der BFH erklärte, dass angesichts des erheblichen Organisationsaufwands eines solchen Großverkaufs eine nachhaltige umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit anzunehmen ist.

Hinweis: Steuerliche Konsequenzen drohen auch, wenn Sie für andere Personen ,,Gefälligkeitsversteigerungen“ über das eigene Konto vornehmen. Denn derjenige, der sich den (anonymen) Nutzernamen von eBay hat zuweisen lassen, gilt als leistender Unternehmer. Er muss also für die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Verkäufe eintreten.