Kleinere Unternehmen können für geplante Investitionen einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag bis zu 40 % der Kosten in Anspruch nehmen. Dieser bewirkt eine Steuerstundung.
Verwirklicht ein Unternehmer die geplante Investition nicht fristgemäß, für die er einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, fällt der Abzugsbetrag rückwirkend weg. Der betreffende Steuerbescheid ist rückwirkend zu ändern. Die Finanzverwaltung war bisher der Meinung, in diesen Fällen sei für die nachzuzahlende Steuer auch ein Zinszuschlag zu erheben. Der Bundesfinanzhof hat nun anders ebtschieden und eine Verzinsung abgelehnt. Nach der Entscheidung kann eine Zinspflicht normalerweise nicht entstehen.
Mit Wirkung ab 2013 ist das Gesetz jedoch geändert und eine Pflicht zur Verzinsung ausdrücklich angeordnet worden. Die Neuregelung gilt erstmals für Investitionsabugsbeträge, die für das Jahr 2013 in Anspruch genommen werden.