Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, was bei einer irrtümlichen Doppelzahlung durch den Kunden hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt. Grundsätzlich ist für die Umsatzsteuer das vereinbarte Entgelt zwischen dem Unternehmen und seinem Vertragspartner entscheidend.

Beispiel: Unternehmer U1 vereinbart mit dem Kunden K1 die Lieferung eines Schreibtischs zu einem Kaufpreis von 1.190 €. Die Ware wird am 31.08.2016 an K1 ausgeliefert, der den Betrag am 15.10.2016 überweist.

Die Steuer für die Lieferung entsteht mit der Ausführung der Leistung. U1 muss die Steuer daher bereits für den Monat August an das Finanzamt abführen. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es in diesem Fall nicht an.

Wenn K1 den Rechnungsbetrag versehentlich ein zweites Mal überweist, entsteht mit der Vereinnahmung der zweiten Zahlung auch due Umsatzsteuer ein weiteres Mal. U1 muss daher bei einer Doppelzahlung auch den doppelten Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Diese Verpflichtung entfällt erst dann, wenn U1 das zu viel gezahlte Geld an K1 zurücküberweist.

In seiner neuen Entscheidung hat der BGH diese Rechtsprechung wieder einmal bestätigt.

Hinweis: Die Umsatzsteuer entsteht nicht immer nach vereinbarten Entgelten. Bei Freiberuflern oder bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 500.000 € kann das Finanzamt zum Beispiel auch die sogenannte Istversteuerung gestatten. Dann entsteht die Steuer erst mit der Vereinnahmung des Entgelts.