Das Bundesfinanzministerium hat am 17.07.2020 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2020 vorgelegt. Mit einem JStG wird in der Regel eine Vielzahl von Änderungen im Steuerrecht vorgenommen. Von diesen Änderungen sind insbesondere auch das Einkommen- sowie das Umsatzsteuergesetz betroffen. Im JStG 2020 sollen unter anderem folgende Änderungen vorgenommen werden:

  • Flexibilisierung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG): Bereits jetzt können für künftige betriebliche Investitionen Investitionsabzugsbeträge gebildet werden. Voraussetzungen hierfür sind ein bestimmter Grad der betrieblichen Nutzung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts sowie die Einhaltung von Gewinngrenzen durch das Unternehmen. Geplant ist, die bisher erforderliche betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts von mindestens 90 % abzusenken. Zukünftig soll es ausreichen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut im maßgebenden Nutzungszeitraum zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Daneben soll künftig für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 125.000 € gelten. Zudem ist eine Anhebung der begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % geplant. Die Änderungen sollen bereits für nach dem 31.12.2019 beginnende Wirtschaftsjahre gelten.
  • Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung nach § 21 EStG: Derzeit wird bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorgenommen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze soll ab 2021 auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist nunmehr (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen.
  • Zusätzlichkeitserfordernis bei Arbeitgeberleistungen nach § 8 abs. 4 EStG: Die Steuerfreiheit vieler Arbeitgeberleistungen hängt insbesondere davon ab, ob diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Bundesregierung möchte mit dem JStG 2020 erneut versuchen, eine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auszuhebeln. So soll das Zusätzlichkeitserfordernis nur noch unter folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Die Regelung soll erstmals auf nach dem 31.12.2019 zugewendete Bezüge angewendet werden.Auch für das Umsatzsteuergesetz (UStG) sind diverse Änderungen vorgesehen, zum Beispiel die Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets sowie das Reverse-Charge-Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen:

     

  • Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop), soll auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt werden (sog. One-Stop-Shop/einzige Anlaufstelle).
  • Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 € aus dem Drittlandsgebiet soll ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt werden.
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen sollen über die Nutzung von elektronischen Schnittstellen in der Abwicklung vereinfacht werden.
  • Die sogenannte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG soll auf Telekommunikationsdienstleistungen ausgedehnt werden.