Zahlt der jemalige Arbeitgeber die im Arbeitsvertrag als Gegenleistung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbarte Karenzentschädigung nicht, kann der frühere Arbeitnehmer vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurücktreten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.2018 (Az: 10A ZR 392/17).
Das Bundesarbeitsgericht wendet richtigerweise auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt an, da es sich um einen gegenseitigen Vertrag handele. Die Karenzentschädigung sei Gegenleistung für die Unterlassung der Wettbewerbstätigkeit. Sofern eine Vertragspartei die hier obliegende Leistung nicht erbringt, könne die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Rücktritt wirke aber nur für die Zukunft. Dies hätte zur Folge, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten für die Zeit nach der Rücktrittserklärung entfallen würden. Für den Zeitraum bis zum Zugang der Rücktrittserklärung schuldet der Arbeitgeber deshalb die vereinbarte Karenzentschädigung.