Während der Abgeltungssteuersatz auf Kapitalerträge lediglich 25 % Prozent beträgt, klettert der reguläre Einkommensteuertarif mit steigendem Verdienst auf bis zu 45 %. Dieses Steuersatzgefälle kann man sich zunutze machen, indem man ein Darlehensverhältnis mit einer anderen Person eingeht.

Beispiel: Person A plant den Kauf eines Mietobjekts und lässt sich zu diesem Zweck ein Darlehen von Person B geben. Rechtsfolge: Person A darf die gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften absetzen und kann so ihr tariflich besteuertes Einkommen mindern ( Steuerersparnis bis zu 45 %). Person B muss die erhaltenen Zinszahlungen nur mit 25 % versteuern.

Allerdings hat auch der Gesetzgeber solche Gestaltungsmöglichkeiten erkannt und geregelt, dass der 25%ige Abgeltungsteuersatz bei Darlehensverhältnissen zwischen nahestehenden Personen ausgeschlossen ist, sofern der Darlehensnehmer die Zinsen bei seinen inländischen Einkünften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann. Wer ,,nahestehenden Personen“ im Sinne dieser Ausschlussregelung sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem ein Ehemann seiner (mittellosen) Ehefrau mehrere Darlehen zum Kauf eines Mietobjekt gewährt hatte.

Der BFH urteilte, dass die vom Ehemann bezogenen Zinsen nicht mit 25 % versteuert werden können, sondern dem (höheren) regulären Steuertarif unterliegen, da er und seine Frau nahestehende Personen im Sinne der Ausschlussregelung sind. Bemerkenswert ist, dass der BFH den Nähestatus nicht schon aus dem Ehestand abgeleitet hat. Vielmehr erklärte das Gericht, dass ein aus der Eheschließung abgeleitetes persönliches Interesse allein nicht ausreicht, um ein Näheverhältnis im Sinne der Ausschlussregelung zu begründen. Seiner Ansicht nach muss hinzukommen, dass der Darlehensgeber auf den Darlehensnehmer einen beherrschenden Einfluss hat. Das war vorliegend der Fall, denn die Ehefrau hatte wegen ihrer Mittellosigkeit keinen eigenen Entscheidungsspielraum bei der Finanzierung ihres Mietobjekts. Ein fremder Dritter hätte ihr den Erwerb der Immobilie nicht finanziert, so dass sie finanziell von ihrem Mann abhängig war (Beherrschungsverhältnis).

Weiter erklärte der BFH, dass der Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes verfassungskonform ist, da er nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten anknüpft, sondern an die finanzielle Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber.

Hinweis: Darlehensverhältnisse zwischen Eheleuten sind also nicht per se vom günstigen Abgeltungssteuersatz ausgeschlossen. Zur steuerlichen Anerkennung muss das Darlehensverhältnis aber unter fremdüblichen Bedingungen geschlossen sein.