Steht Ihnen als Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, lohnt sich die Führung eines Fahrtenbuchs. Denn aus den darin aufgezeichneten Fahrten können Sie mitunter einen niedrigeren privaten Nutzungsvorteil herleiten, als es bei Anwendungen der pauschalen 1-%-Reglung der Fall wäre. Ein Fahrtenbuch ist insbesondere dann steuerlich vorteilhaft, wenn der Anteil der privaten an den gesamten Fahrten nur gering ist, das Fahrzeug insgesamt nur wenige Kilometer pro Jahr zurücklegt oder ein bereits abgeschriebener bzw. gebrauchter Pkw gefahren wird.
Hinweis: In der Praxis hat es sich bewährt, dass der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren zunächst nach der pauschalen 1-%-Regelung ermittelt. Der Arbeitnehmer reicht sein Fahrtenbuch nach Ablauf des Jahres zusammen mit seiner Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein (Escape-Klausel). Werden die Aufzeichnungen anerkannt, setzt das Finanzamt den steuerpflichtigen Arbeitslohn im Einkommensteuerbescheid herab, so dass dem Arbeitnehmer zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet wird.
Allerdings erkennen die Finanzämter nur ganzjährig geführte Fahrtenbücher an – der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Auffassung bestätigt. Laut BFH ist ein unterjähriger Wechsel von der 1-%-Methode zum Fahrtenbuch für dasselbe Fahrzeug steuerlich unzulässig, da bei der Fahrtenbuchmethode die gesamten Fahrzeugaufwendungen und die Gesamtfahrleistung zugrunde gelegt werden müssen. Bei einem nur monatsweise geführten Fahrtenbuch ist das nicht möglich.
Hinweis: Das gilt allerdings nur für den unterjährigen Wechsel bei Nutzung desselben Dienstwagens. Wer während des Jahres einen neuen Dienstwagen erhält, darf auch zu diesem Zeitpunkt mit der Aufzeichnung seiner Fahrten beginnen.