Eltern können für ein volljähriges Kind bis zu dessen 21. Geburtstag Kindergeld fortbeziehen, wenn das Kind

  • bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist und
  • in keinem Beschäftigungsverhältnis steht.

Das zweite Kriterium hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall auf den Plan gerufen, in dem eine volljährige Arbeitssuchende als selbstständige Kosmetikerin tätig gewesen war und im Jahr 2005 einen Verlust von 762 €, im Jahr 2006 dagegen einen Gewinn von 1.732 € erzielt hatte. Nachdem die Familienkasse von der Tätigkeit erfahren hatte, forderte sie das bereits ausgezahlte Kindergeld mangels Beschäftigungslosigkeit des Kindes von der Mutter zurück.

Mit ihrer Klage hat die Mutter nun einen Etappensieg vor dem BFH erreicht: Die Richter haben entschieden, dass der gesetzliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in einem sozialrechtlichen Sinn zu verstehen ist und ein Kind auch dann noch als beschäftigungslos angesehen werden kann, wenn es einer selbstständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden nachgeht. Eine derartige Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden nachgeht. Eine derartige Tätigkeit steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. Unbeachtlich ist für den BFH, wie hoch die Einkünfte aus der Tätigkeit ausfallen.

Da das Finanzgericht in erster Instanz keine Feststellungen zum zeitlichen Umfang der Kosmetikertätigkeit getroffen hatte, muss es diese in einem zweiten Rechtsgang nachholen. Davon wird abhängen, ob das Kind als beschäftigungslos gilt und kindergeldrechtlich anerkannt wird.

Hinweis: Allzu umfangreiche gewerbliche oder selbstständige Tätigkeiten des volljährigen arbeitssuchenden Nachwuchses können den Kindergeldbezug gefährden. Es kann daher sinnvoll sein, bis zum 21. Geburtstag des Kindes auf eine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit hinzuwirken. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Familienkassen einen Minijob des Kindes stets akzeptieren.