Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Studenten in den vergangenen Monaten ihren Nebenjob in der Gastronomie oder im Eventbereich verloren. Die Eltern müssen daher wieder mehr das Studium und die allgemeine Lebensführung finanzieren. Mit dem 25. Geburtstag des Kindes fallen für die Eltern nicht nur das Kindergeld und die Kinderfreibeträge weg, sondern auch der Ausbildungsfreibetrag und die Riester-Zulage. Auch die Familienversicherung des Kindes entfällt, es muss sich also selbst versichern. Fazit: Den Eltern gehen steuerliche Vergünstigungen verloren, obwohl die Ausgaben für die Lebenshaltung und das Studium des Kindes unverändert hoch bleiben. Die gute Nachricht ist, dass Eltern ihre Unterhaltsleistungen an den Nachwuchs ab dessen 25. Geburtstag unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Der Fiskus erkennt den Unterhalt bis zu einer Höhe von 9.408 € (für das Jahr 2020) an. Von Unterhaltsleistungen zieht das Finanzamt auch keine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab, so dass der Steuervorteil ab dem ersten Euro greift.

Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist, dass der Anspruch der Eltern auf Kindergeld entfallen ist. Dies ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Zudem darf das Kind kein oder nur ein geringes eigenes Vermögen besitzen. Dieses sollte 15.500 € nicht überschreiten, sonst entfällt der Steuerabzug (sofern es sich bei dem Vermögen nicht um Wohneigentum handelt). Hat das Kind eigene Einkünfte über 624 € im Jahr, verringert dieser Betrag den abzugsfähigen Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen. Können die Ausgaben des Studiums vom Kind als Werbungskosten abgesetzt werden, da es sich um eine zweite Berufsausbildung (z.B. ein Masterstudium) handelt, reduzieren diese Kosten die relevanten Einkünfte des Kindes.

Hinweis: Wohnt der studierende Nachwuchs weiterhin im Haushalt der Eltern, können die Kosten ohne Belege mit dem Höchstbetrag von 9.408 € angesetzt werden. Studiert das Kind auswärts, müssen die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt belegt werden. Alle Überweisungen, die diesbezüglich getätigt werden, sollten daher dokumentiert werden.