Wer selbstständig in der Kindertagespflege tätig ist, kann häufig pauschale Betriebsausgaben von seinen steuerpflichtigen Einnahmen abziehen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun näher beleuchtet, was dabei  zu beachten ist.

Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen können demnach frei wählen, ob sie ihre tatsächlich angefallenen (und nachgewiesenen) Betriebsausgaben oder pauschale Betriebsausgaben abziehen. Im Fall des Pauschalabzugs können sie einen Betrag von 300 €  je Kind und Monat als Betriebsausgaben abziehen. Anders als beim tatsächlichen Betriebsausgabenabzug darf sich durch den Pauschalabzug aber kein steuerlicher Verlust ergeben.

Hinweis: Wenn sich eine Kindertagespflegeperson mit ihrer Tätigkeit nahe an der Verlustgrenze bewegt, lohnt sich daher häufig ein Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben.

Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug ist für Kindertagespflegepersonen nur dann ausgeschlossen, wenn die Kinderbetreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in kostenlos überlassenen Räumlichkeiten stattfindet.

Der 300-€-Pauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Fällt die tatsächliche Betreuungszeit für ein Kind geringer aus, muss die Monatspauschale zeitanteilig nach folgender Formel gekürzt werden:

300 € x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden) / 40 Stunden = gekürzte Monatspauschale

Hält die Kindertagespflegeperson sogenannte Freihalteplätze vor, die beispielsweise bei Krankheit einer anderen Kindertagespflegeperson kurzfristig belegt werden können, und erhält sie dafür laufende Geldleistungen, so kann sie von den erhaltenen Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale von 40 € je Platz und Monat abziehen. Werden Freihalteplätze tatsächlich in Anspruch genommen, können für diesen Mischfall zeitanteilig die 300-€-Pauschale (für Belegungstage) und die 40-€-Pauschale (für freigehaltene Tage) abgezogen werden.

Hinweis: Selbstständige im Bereich der Kindertagespflege sollten sich nicht bereits zu Jahresbeginn auf eine Methode festlegen. Das steuerlich günstige Ergebnis erzielen sie, wenn sie am Jahresende ihre tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben zusammenrechnen und mit den pauschal abziehbaren Beträgen vergleichen. Die Methode mit dem besten Ergebnis können sie dann der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde legen. Dazu müssen sie ihre Betriebsausgaben während des Jahres aufzeichnen (Rechnungen und Quittungen sammeln).