Über die Pläne der Bundesregierung, kleinere Betriebe und Existenzgründer von entbehrlichen Berichts-, Melde- und Informationspflichten zu befreien, haben wir bereits im Frühling berichtet. Am 31.07.2015 ist das Bürokratieentlastungsgesetz nun auch verkündet worden.
Viel hat sich seit der Entwurfsphase nicht geändert – so wurde etwa die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter trotz der Forderungen hiernach nicht angehoben. Folgende Eckpunkte des neuen Gesetzes sind besonders wichtig:
• Wie geplant gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, neue Grenzwerte für die Buchführungspflicht: Der bisherige Schwellenwert von 500.000 € Umsatzerlöse bzw. 50.000 € Gewinn ist auf 600.000 € Umsatzerlöse bzw. 60.000 € Gewinn heraufgesetzt worden. Dies betrifft die Ermittlung des handels- und steuerrechtlichen Gewinns. Die Erstellung einer Bilanz bleibt somit mehr kleinen Betrieben als früher erspart.
• Die Meldeschwellen für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr (Intrahandelsstatistik) sind ebenfalls erhöht worden – zumindest für den Wareneingang von 500.000 € auf 800.000 €.
• Existenzgründer können ein wenig aufatmen: Innerhalb der ersten drei Jahre können Sie auf Antrag von der Erstellung einiger Wirtschaftsstatistiken befreit werden, sofern ihr Jahresumsatz unter 800.000 € liegt.
• Die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wird auf 68 € erhöht. Dies ist der Einführung des Mindestlohns geschuldet und entspricht täglich acht Stunden zu 8,50 €. Diese Regelung ist bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
• Kirchensteuerabzugsverpflichtete (wie Banken) müssen ihren Kunden nun nicht mehr jedes Jahr aufs Neue mitteilen, dass sie die Konfessionszugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Es reicht eine einmalige Information mit dem Hinweis auf eine Widerspruchsmöglichkeit. Auch diese Regelung gilt bereits.
• Das Faktorverfahren wird auf zwei Jahre verlängert. Der eingetragene Faktor muss somit nicht jedes Jahr neu beantragt werden. Auch diese Regelung ist bereits gültig.
• Bei Kleinstbeträgen bis zu 150 € konnte bisher auch eine vereinfachte Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigen – insbesondere war die Angabe des Rechnungsempfängers entbehrlich. Diese Grenze ist nun auf 300 € angehoben worden.
Außerdem hat die Bundesregierung beschlossen, dass das Bundesamt für Statistik Daten, die die Verwaltung bereits erhoben hat, künftig ohne Mitwirkung der Unternehmen erhalten kann. Hierzu ist ein entsprechendes Modernisierungsgesetz geplant.
Schließlich ist im verkündeten Gesetz auch eine Bürokratiebremse verankert. Durch diese sollen neue Regelungsvorhaben mit Auswirkungen auf die Wirtschaft binnen eines Jahres die Streichung einer alten Regelung nach sich ziehen. Allerdings sind solche Vorhaben ausgenommen, die auf europarechtlichen Vorgaben, internationalen Verträgen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof oder des Bundesverfassungsgerichts basieren.