Sowohl beim Jahressteuergesetz 2015 (JStG) als auch beim Mindestlohn ist trotz der abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren aus dem letzten Jahr noch vieles in Bewegung. Verschiedene Interessengruppen versuchen, ihre Wünsche durchzusetzen. Daher werden wir in diesem Jahr voraussichtlich noch mehrfach über Neuerungen in diesen beiden Bereichen berichten.

Klarstellend zum Punkt Beruf und Familie in der letzten Ausgabe möchten wir darauf hinweisen, dass laut JStG zusätzliche Arbeitgeberleistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt, steuerfrei sind. Bei einer kurzfristigen ,,Notbetreuung“ aus zwingenden beruflichen Gründen sind außerdem 600€ pro Jahr steuerfrei.

Hinweis: Schon während des Gesetzgebungsprozesses im letzten Jahr hatte der Bundesrat etliche Reformwünsche geäußert, die damals keinen Eingang ins JStG gefunden haben. Zur Umsetzung dieser Wünsche hat das Bundesfinanzministerium nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den wir in der nächsten Ausgabe berichten werden.

Auch beim Thema Mindestlohn herrscht noch viel Unsicherheit. Klarstellend zur letzten Ausgabe möchten wir Sie hier auf Folgendes hinweisen:

  • Die Pflicht der Arbeitgeber, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von sieben Tagen zu dokumentieren, gilt sowohl für geringfügig Beschäftigte als auch für Beschäftigte in besonders vom Schwarzarbeit betroffenen Branchen.
  • Ausländische Arbeitgeber sind verpflichtet, der Bundesfinanzdirektion West zu melden, wenn sie Arbeitnehmer in Deutschland in den von Schwarzarbeit betroffenen Branchen beschäftigen. Dieser Meldung müssen sie eine Versicherung beifügen, dass sie diesen Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zahlen. Bei ausländischen Leiharbeitgebern trifft diese Pflicht den Entleiher, der die Bestätigung über die Zahlung des Mindestlohns vom Verleiher beifügen muss. Diese Pflicht ist auf Arbeitnehmer beschränkt, die höchstens 2.958€ monatlich verdienen.
  • Unabhängig davon müssen Arbeitgeber in ,,Schwarzarbeitbranchen“ eine Sofortmeldung an die Rentenversicherung übermitteln (nicht an die Zollbehörden).

Hinweis: Das für die Versicherung über die Zahlung des Mindestlohns nötige Formular finden Sie auf www.zoll.de in der Rubrik Formulare und Merkblätter.

Wie Sie sicher schon mitbekommen haben, hat die Bundesregierung den Mindestlohn für Lkw-Fahrer, die Deutschland lediglich durchqueren, bereits ausgesetzt. Außerdem gibt es immer noch Streit in der Koalition über weitere Nachbesserungen am Mindestlohngesetz –  insbesondere hinsichtlich der neuen Dokumentationspflichten für Arbeitgeber und der Berechnung der Arbeitszeit. Mit einer Einigung ist erst nach Ostern zu rechnen, wir werden dann erneut berichten.