Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2016 müssen gesetzlich Krankenversicherte ihre absetzbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht um Bonusleistungen mindern, die sie von ihrer Krankenkasse als Erstattung zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens erhalten haben.

Zu einem anderen Ergebnis kam der BFH für Prämien, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern aufgrund von Selbstbehaltungstarifen auszahlen. Im vorliegenden Fall hatte sich ein gesetzlich krankenversicherter Mann für einen Wahltarif entschieden, der eine Prämienzahlung von bis zu 450 € pro Kalenderjahr vorsah. Im Gegenzug war der Mann verpflichtet, einen Selbstbehalt von maximal 550 € pro Jahr zu tragen. Nachdem der Mann im Veranlagungszeitraum 2014 eine Prämie von 450 € erhalten hatte, schlussfolgerte sein Finanzamt, dass er diese von seinen absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen abziehen müsse, so dass sich sein Sonderausgabenabzug minderte.

Der BFH folgte dieser Sichtweise und urteilte, dass Prämienzahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse, die auf einem Wahltarif (nach § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V) beruhen, von den Sonderausgaben in Abzug zu bringen sind. Die Prämien sind nach Gerichtsmeinung als Beitragsrückerstattung zu werten, weil sie die wirtschaftliche Belastung des Versicherten reduzieren.

Sie seien anders zu beurteilen als Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten, denn diese stellten eine Erstattung selbstgetragener Krankheitskosten dar und ständen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen. Die Prämienzahlungen hingegen beruhten auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse weitere (der Höhe nach begrenzte) Beitragszahlungen leisten zu müssen.