Nachdem manche Kryptowährungen in der Vergangenheit ein wahres Kursfeuerwerk hingelegt haben, sind viele Privatanleger auf das digitale Geld aufmerksam geworden und haben in Bitcoins und andere Digitalwährungen investiert.
Während für die steuerliche Behandlung klassischer Geldanlageprodukte seit Jahren ein engmaschiges Regelwerk existiert, ist die Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen auch für Steuergesetzgeber und Finanzverwaltung weitestgehend Neuland, das erst nach und nach „erschlossen“ wird.
Anleger sollten wissen, dass es sich bei Kryptowährungen rechtlich gesehen nicht um (Fremd-)Währungen handelt, sondern um
„andere Wirtschaftsgüter“. Wer Bitcoins & Co innerhalb eines Jahres privat kauft und wieder verkauft, tätigt daher ein privates Veräußerungsgeschäft und muss den Wertzuwachs als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angeben. Ob der Gewinn durch Umtausch, Bezahlen beim Onlineshopping oder an der Börse erzielt wird, macht dabei keinen Unterschied.
Da sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- und der Veräußerungskosten errechnet, sollten Anleger unbedingt den Anschaffungsvorgang dokumentieren. Die Anschaffungskosten ergeben sich aus dem Einkaufspreis der Kryptowährung plus Anschaffungsnebenkosten wie Transaktionsgebühren.
Werden Kryptowährungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben und später nur teilweise verkauft, können Anleger die „First-in-first-out“-Methode anwenden, nach der die zuerst erworbenen Coins als zuerst verkauft gelten. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns können also die Anschaffungskosten der „ältesten“ Coins abgezogen werden. Wer durch die Veräußerungsgeschäfte binnen Jahresfrist einen Verlust erzielt, kann diesen mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften verrechnen.
Hinweis: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie zusammengerechnet unter 600 € im Jahr liegen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze: Wird die 600-€-Schwelle erreicht oder auch nur geringfügig überschritten, ist somit der gesamte Gewinn steuerpflichtig.