Wenn eine Firma einen erheblichen Auftragsrückgang verzeichnet, kann sie für Teile der Belegschaft Kurzarbeit anordnen, so dass die betroffenen Arbeitnehmer vorübergehend weniger oder gar nicht arbeiten. Um den daraus resultierenden Verdienstausfall zumindest teilweise auszugleichen, zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitnehmern für diese Zeit häufig Kurzarbeitergeld. Diese Lohnersatzleistung ist zwar steuerfrei, erhöht aber den Einkommensteuersatz, der für das übrige (steuerpflichtige) Einkommen des Arbeitnehmers gilt.
Beispiel: Ein lediger kinderloser Metallarbeiter bezieht im Jahr 2016 temporär Kurzarbeitergeld von 5.000 €; sein zu versteuerndes einkommen beträgt 20.000 €. Bei der Ermittlung des anzuwendenden Einkommen legt das Finanzamt ein zu versteuerndes Einkommen von 25.000 € zugrunde, so dass sich ein durchschnittlicher Steuersatz von 15,83 ergibt. Dieser Satz wird auf das zu versteuernde Einkommen von 20.000 € angewandt.
Ohne Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes läge der Steuersatz bei nur 12,80 %. Dieser Steuersatzsprung führt dazu, dass die Einkommensteuer auf das steuerpflichtige Einkommen um 605 € höher ausfällt.
Hinweis: Beziehen Sie als Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, sollten Sie sich also rechtzeitig einen gewissen Betrag für eine etwaige Steuernachzahlung beiseitelegen.
Beziehen Sie Kurzarbeitergeld von mehr als 410 €, sind Sie außerdem zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern gilt dieser Betrag übrigens nicht pro Person, sondern pro Paar.