Als Gesellschafter- Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH kennen Sie die Situation möglicherweise: In Krisenzeiten oder bei Liquiditätsengpässen verzichten Sie zugunsten der Bezahlung sonstiger finanzieller Pflichten der Gesellschaft unter Umständen auf eigene Gehaltsbestandteile. Auch wenn Ihnen dies als betriebswirtschaftliche Notwendigkeit erscheint, unterstellt die Finanzverwaltung hier eine Veranlassung in Ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, und eben nicht als Geschäftsführer.

Das hat zur Folge, dass Sie den Lohn – auf den Sie wohlbemerkt verzichtet haben – versteuern müssen. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte verdeckte Einlage bzw. einen abgekürzten Zahlungsweg.

Beispiel: Die Löhne im Unternehmen einer GmbH werden turnusmäßig im jeweiligen Folgemonat überwiesen. Da im September ein Auftragsrückgang zu verzeichnen ist, verzichtet der beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer auf die Hälfte seines Augustgehalts. Dieses muss er trotz des Verzichts versteuern. Dabei wird unterstellt, dass er das volle Augustgehalt in seiner Funktion als Geschäftsführer ausgezahlt bekommen und sodann die Hälfte in seiner Eigenschaft als Gesellschafter wieder an die GmbH zurück-überwiesen hat.

Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof schon mehrfach bestätigt. Mit aktueller Verfügung gibt die Oberfinanzdirektion Frankfurt hierzu genauere Anhaltpunkte: Zum Beispiel stellt sie klar, dass es sich nur um eine verdeckte Einlage handelt, sofern der Gesellschafter- Geschäftsführer auf Gehaltbestandteile aus der Vergangenheit verzichtet, das heißt auf Beträge, die bereits entstanden sind.