In der Regel ist es günstig, Gewinne möglichst in das folgende Jahr zu verschieben, da sich dann zumindest Zinsvorteile bei der Steuer ergeben. Anders kann es sein, wenn Sie für 2014 höheres Einkommen erwarten als für 2013. Zur Gewinnverschiebung ins nächste Jahr eignen sich u. a.:
– Anschaffung (Gefahrübergang, Auslieferung) geringwertiger (selbständig nutzbarer) Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 150 € (ohne USt, auch wenn nicht als Vorsteuer abziehbar) vor Jahresende ermöglicht volle Absetzung. Bei Kosten derartiger Wirtschaftsgüter über 150 € bis 410 € (ohne MwSt) ist die Sofortabschreibung möglich. Alternativ ist die Bildung eines auf fünf Jahre abzuschreibenden Sammelpostens möglich für Wirtschaftsgüter mit Kosten über 150 € bis 1.000 €.
– Den Investitionsabzugsbetrag bis 40 % für in den nächsten drei Jahren geplante Investitionen können Betriebe mit buchmäßigem Kapital bis 235.000 €, landwirtschaftliche Betriebe mit Wirtschaftswert (Ersatzwirtschaftswert) bis 125.000 € und Überschussrechner (z. B. Freiberufler) mit Gewinn bis 100.000 € (pro Betrieb bzw. Gesellschaft oder Sozietät) in Anspruch nehmen. Diese Größenmerkmale dürfen zum Ende des Jahres der Inanspruchnahme des Abzugsbetrages nicht überschritten sein. Die Investitionsabzugsbeträge dürfen pro Betrieb 200.000 € nicht übersteigen.
– Bei Anschaffung oder Herstellung noch bis Jahresende können kleinere und mittlere Betriebe u. U. für bewegliche, auch gebrauchte, Wirtschaftsgüter eine Sonderabschreibung bis 20 % beanspruchen. Maßgebend sind die vorgenannten Größenmerkmale zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (anders als bei dem Investitionsabzugsbetrag, s. o.).
– Vorziehen von Aufwendungen, z. B. Reparaturen, u. U. Sponsoring, Spenden
– Überschussrechner: Betriebsausgaben noch vor Jahresende bezahlen
– Verschiebung der Fertigstellung von Aufträgen ins nächste Jahr
– Gewinnmindernde Rückstellungen sind evtl. noch von Maßnahmen vor Jahresende abhängig, z. B. für Sozialplan, Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter, Abfindungen, Pensionszusagen.
– Arbeitnehmer können Arbeitsmittel nis 410 € (ohne USt) erst mit Anschaffung absetzen, die Zahlung ist nicht entscheidend. Arbeitsmittel über 410 € sind nur durch Abschreibung absetzbar. Es wirken sich aber nur Werbungskosten aus, die den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 € übersteigen.
– Zahlungen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel werden in bestimmten Fällen doch dem anderen Jahr zugerechnet (bei „wiederkehrenden Zahlungen“). Zu den wiederkehrenden Zahlungen gehört auch die Umsatzsteuer (bei Überschussrechnern und Vermietern).