Wenn ein Vermieter in seinem Mietobjekt eine neue Einbauküche einbaut, konnte er die Kosten für die Spüle und den Herd bislang in aller Regel sofort als Erhaltungsaufwand abziehen, weil beide Geräte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den unselbstständigen Gebäudebestandteilen gezählt wurden.

Ein Vermieter aus Schleswig-Holstein hat nun jedoch ungewollt für eine Verschärfung dieser günstigen Rechtsprechungsgrundsätze gesorgt. Mit seiner Klage wollte er ursprünglich erreichen, dass sein Finanzamt nicht nur die Kosten für die Spüle und den Herd zum sofortigen Werbungskostenabzug zulässt, sondern darüber hinaus auch die Kosten für die Einbaumöbel (Unterschränke). Er hatte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) argumentiert, dass jedes Möbelstück der Küche einzeln betrachtet werden müsse und aufgrund eines Einzelpreises unter 410 € als geringwertiges Wirtschaftsgut anzusehen sei.

Der BFH entschied jedoch, dass die Kosten für die Erneuerung einer Einbauküche einheitlich über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden müssen. Auch die Aufwendungen für die Spüle, den Herd und andere Elektrogeräte müssen in diesen Gesamtaufwand eingerechnet werden.