Der Bundesrat hat am 28.06.2019 den Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 29.11.2018 verabschiedet.

Gefördert wird die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der EU liegen. Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.

Das Gesetz sieht vor, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den darauffolgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden können. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung, jedoch maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

 

Sonderabschreibungen können genutzt werden, wenn:

  • durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen geschaffen werden,
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und
  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.
Sind Sonderabschreibungen rückgängig zu machen?

 

Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn:

  • die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
  • die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
  • es aufgrund von nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu einer Überschreitung der Baukostenobergrenze von 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche kommt.

Hinweis: Die Sonderabschreibungen können letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden, bei Land- und Forstwirten letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2027 enden. Dies gilt auch, wenn der besondere Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.