Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz sind Unternehmer verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Bislang galt: Erst ab einer Grenze von mehr als 2.985€ brutto verstetigtem Arbeitsentgelt entfällt die Verpflichtung. Durch eine neue Reglung, die seit dem 01.08.2015 gilt, entfällt diese Aufzeichnungspflicht schon dann, wenn das verstetigte regelmäßige Arbeitsentgelt der letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate nachweislich über 2.000€ brutto lag. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

Bisher umfasste die Dokumentationspflicht auch die oftmals unentgeltlich im Betrieb mitarbeitenden Familienmitglieder, obwohl durch die erlaubte Unentgeltlichkeit der Mindestlohn gar nicht anwendbar war. Hier ist nun klarstellend geregelt worden, dass die Aufzeichnungspflicht für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers nicht gilt. Sollte der Arbeitgeber keine natürliche Person sein, sondern zum Beispiel eine GmbH oder eine GbR, so kommt es auf die Beziehung der Arbeitnehmer zum vertretungsberechtigten Organ bzw. Gesellschafter an.