Wenn Sie eine Immobilie aus einem Privatvermögen unentgeltlich erwerben (z. B. durch Erbschaft) und anschließend vermieten, bemessen sich die absetzbaren Abschreibungsbeträge für das Objekt nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers.

Hinweis: Absetzbar ist dann das Abschreibungsvolumen, welches vom Rechtsvorgänger noch nicht ausgeschöpft worden ist. Als Abschreibungssatz gilt der Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend wäre, wenn er noch Eigentümer der Immobilie wäre.

Eine Frau aus Niedersachsen hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass diese Fortführung der Abschreibung auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen gilt. Sie hatte eine Eigentumswohnung für 475.000 € gekauft und in zeitlichem Zusammenhang mit diesem Erwerb 600.000 € von ihren Eltern geschenkt bekommen. An die Schenkung war die Auflage geknüpft, das Geld ausschließlich zum Erwerb und zur Renovierung der Eigentumswohnung zu verwenden. Sowohl die Tochter als auch das Finanzamt gingen übereinstimmend davon aus, dass der Gegenstand der Schenkung nicht der Geldbetrag, sondern die Eigentumswohnung war – dass begrifflich also eine mittelbare Grundstücksschenkung vorlag.

Hinsichtlich der vorzunehmenden Abschreibung der Eigentumswohnung in der Einkommensteuererklärung der Tochter bestand aber weitaus weniger Einigkeit: Die Abschreibungsbeträge, die sie gelten gemacht hatte, erkannte das Finanzamt nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an, weil es davon ausging, dass die Bemessungsgrundlage der Abschreibung um die geschenkten Geldbeträge zu kürzen sei.

Der BFH gestand der Frau jedoch die Abschreibung zu und urteilte, dass die Regelungen zur Fortführung der Abschreibung des Rechtsvorgängers auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen anzuwenden sind. Die Frau durfte ihre Abschreibungen demnach auf die von den Eltern getragenen Anschaffungskosten vornehmen.