Arbeitnehmer, die mit dem Auto zur Arbeit pendeln, haben es mitunter schwer: Sie quälen sich täglich durch den Berufsverkehr, lassen viel Geld an der Zapfsäule und müssen – zumindest als Dieselfahrer – nun auch noch mit Fahrverboten rechnen. Eine Lösung dieses Mobilitätsproblems kann in manchen Regionen der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel sein. Der Arbeitgeber kann diesen Wechsel begünstigen, indem er die Nutzung von Bus und Bahn finanziell unterstützt.

Hierzu bieten sich Jobtickets an, die Arbeitgeber zu günstigen Sonderkonditionen bei Verkehrsunternehmen erwerben und an ihre Arbeitnehmer weitergeben können. Ob dabei ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aufseiten des Arbeitnehmers entsteht, hängt maßgeblich vom Preis ab, den der Arbeitnehmer für das Jobticket zahlen muss:

  • Weitergabe zum vollen Preis: Gibt der Arbeitgeber das Jobticket an den Arbeitnehmer zu dem Preis weiter, den er selbst bezahlt hat, liegt kein geldwerter Vorteil auf Arbeitnehmerseite vor. Dies gilt sogar für einen Tarifrabatt, den der Arbeitgeber erhält und eins zu eins an den Arbeitnehmer weiterreicht.
  • Verbilligte oder unentgeltliche Weitergabe: Gibt der Arbeitgeber das Jobticket verbilligt oder komplett unentgeltlich an seinen Arbeitnehmer weiter, entsteht hierdurch ein geldwerter Vorteil, der in der Regel versteuert werden muss. Steuer- und Abgabenfreiheit tritt aber ein, wenn die Summe aller geldwerten Vorteile eines Arbeitnehmers maximal 44 € pro Monat beträgt.