Das Tauziehen um die steuerliche Behandlung von Kosten der Erstausbildung geht in die nächste Runde: Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2011 entschieden hatte, dass Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden können, schob der Gesetzgeber dieser begünstigenden Rechtsprechung innerhalb nur weniger Monate einen Riegel vor, indem er ein rückwirkendes Abzugsverbot für derartige Kosten im Einkommensteuergesetz festschrieb.

Knapp drei Jahre nach diesem Schachzug meldete sich nun erneut der BFH zu Wort und stufte das neue Abzugsverbot als verfassungswidrig ein (Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz). Das Gericht vertritt weiterhin den Standpunkt, dass Berufsausbildungskosten beruflich veranlasst sind und daher vom Gesetzgeber zum Werbungskostenabzug zugelassen werden müssen. Es legte daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das neugeschaffene Abzugsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Karlsruher Verfassungsrichter in dieser Sache entscheiden werden. Aufgrund des anhängigen Verfahrens können Auszubildende und Studenten, die mit einem Einspruch gegen die Aberkennung des Werbekostenabzugs vorgehen, das Ruhen des Verfahrens beanspruchen. So halten sie ihren Fall verfahrensrechtlich offen und können später womöglich von einer begünstigenden Rechtsprechung profitieren.

Nach der derzeitigen Rechtslage können Kosten für die eigene Berufsausbildung nur mit maximal 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Abzug wirkt sich allerdings nur dann steuermindernd an, wenn im selben Jahr steuererhebliche Einkünfte über dem Grundfreibetrag (derzeit 8.354 €) anfallen, was bei Auszubildenden und Studenten in der Regel nicht der Fall ist. Ein Verlustvortrag, der im Bereich der Werbungskosten erfolgt und in späteren Jahren der Berufstätigkeit steuerlich genutzt werden kann, ist beim Sonderausgabenabzug nicht möglich.