Entlassungsabfindungen an Arbeitnehmer können tarifbegünstigt sein in Form der sog. Fünftelungsregelung. Nach dieser wird die Steuer in Höhe des Fünffachen der Steuer festgesetzt, die für ein Fünftel der Abfindung zu zahlen wäre. Dies bewirkt meist eine Milderung der Steuersätze. Die Tarifvergünstigung erfordert unter anderem, dass die Abfindung grundsätzlich zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Die Aufteilung der Abfindung in Teilbeträge, die in mehreren Kalenderjahren gezahlt werden, ist in der Regel schädlich. Erbringt der Arbeitgeber aus sozialer Fürsorge weitere Leistungen neben der eigentlichen Abfindung, die in einem anderen Kalenderjahr zufließen, ist dies jedoch unschädlich, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Ferner setzt die Tarifvergünstigung voraus, dass die Abfindung im Jahr ihrer Zahlung zu höheren Einkünften beim Arbeitnehmer führt, als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte. Nur dann kann er einen Tarifnachteil erleiden, der auszugleichen ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich insbesondere dann über die steuerlichen Voraussetzungen der Tarifermäßigung beraten lassen, wenn bei Aufhebung des Arbeitsvertrages neben der eigentlichen Abfindung in Geld weitere Regelungen getroffen werden, z. B. über weitere Dienstwagennutzung, Übernahme von Versicherungsbeiträgen, Outplacement-Beratung, Zuschüsse zum Arbeitslosengeld, Zahlungen zur Altersversorgung.