Die Finanzverwaltung hat den Erlass zur Entfernungspauschale mit Wirkung ab dem 01.01.2014 geändert. Es handelt sich um Anpassungen an das Reisekostenrecht ab 2014. Danach kann ein Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben ( bisher regelmäßige Arbeitsstätte). Nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer anzuwenden. Für Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten und zurück sind die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen absetzbar. Nach diesen ist ein voller Abzug der Kosten möglich, bei Fahrten mit eigenem Pkw auch ein pauschaler von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer. Arbeitnehmer, die abwechselnd an mehreren Orten tätig sind, sollten ggf. klären lassen, welcher der Einsatzorte die erste Tätigkeitsstätte ist, oder ob eine solche nicht vorliegt. Für Arbeitnehmer, die sich regelmäßig an einem bestimmten Sammelpunkt einzufinden haben, um von dort zu den eigentlichen Einsatzorten zu gelangen, gilt dieser Sammelpunkt als erste Tätigkeitsstätte hinsichtlich der Entfernungspauschale (nicht für die Verpflegungspauschalen!). Für die Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Sammelpunkt ist die Entfernungspauschale anzuwenden. Ein Sammelpunkt in diesem Sinne kann z. B. ein Bus- oder Fahrzeugdepot sein, ein Treffpunkt für betrieblichen Sammeltransport, der Ort, an dem Kundendienstmonteuere ihre Aufträge entgegennehmen.
Ähnliches gilt für Arbeitnehmer mit einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, z. B. Zusteller, Hafenarbeiter, Forstarbeiter. Für die Fahrten von der Wohnung zu dem Zugang des Gebietes ist die Entfernungspauschale anzusetzen. Wird das Gebiet abwechselnd von verschiedenen Zugängen aus betreten oder befahren, gilt für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang die Entfernungspauschale. Für die Wege vom Zugang zum eigentlichen Einsatzort sind die Reisekostengrundsätze anzuwenden. Häufig werden aber keine Kosten mehr anfallen. Die Entfernungspauschale kann hierfür nicht in Anspruch genommen werden.