Die Form der Nachweise für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen wurde ursprünglich mit Wirkung ab 01.01.2012 neu geregelt. Für Ausfuhrlieferungen wurde eine Übergangsregelung bis 31.03.2012 eingeführt. Hinsichtlich der Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen musste infolge praktischer Schwierigkeiten die zugrunde liegende Rechtsverordnung überarbeitet werden. Dies betraf insbesondere die sog. Gelangensbestätigung. Infolgedessen wurde eine neue Übergangsregelung erforderlich. Die neue Form der Nachweise ist erst ab 01.10.2013 erforderlich, damit den Unternehmen Zeit zur Umstellung bleibt. Die endgültige Fassung der Rechtsverordnung bestimmt unter anderem:

 

Der liefernde Unternehmer hat durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer (Kunde) die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder vesendet hat (Gelangensbestätigung). Dazu sind erforderlich:

  • – das Doppel der Rechnung
  • – eine Bestätigung des Kunden, dass die Ware in das übrige Gemeinschafsgebiet gelangt ist. Die Verordnung regelt die näheren Angaben, die in der Bestätigung enthalten sein müssen. Die Gelangensbestätigung kann auch in elektronischer Form ohne Unterschrift ausgestellt werden. Sie kann auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden, in der Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Die Bestätigung kann in jeder Form erbracht werden, wenn sie die notwendigen Angaben enthält. Sie kann aus mehreren Dokumenten bestehen.

 

Anstelle der genannten Gelangensbestätigung ist der Nachweis durch andere Belege zugelassen, je nach den Modalitäten der Versendung oder Beförderung in anderer Weise. Bei Versendung der Ware durch den Lieferanten oder Kunden sind auch zulässig u.a.:

  • – Versendungsbeleg (handelsüblicher Frachtbrief mit Empfangsbestätigung), ein Konnossement oder deren Doppelstücke
  • – Bescheinigung des Spediteurs, die bestimmte Angaben enthalten muss. Dieser Beleg kann unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch ohne Unterschrift übermittelt werden.
  • – Schriftliche oder elektronische Auftragserteilung nebst Protokoll über die Beförderung
  • – bei Postsendungen eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung

 

Bei Versendung der Ware durch den Kunden wird auch ein Nachweis über die Bezahlung der Ware von einem Bankkonto nebst einer Spediteursbescheinigung mit bestimmten Angaben anerkannt.

Besondere Formen des Nachweises sind vorgesehen bei Beförderung im innergeminschaftlichen Versandverfahren, bei Lieferung verbrauchssteuerpflichtiger Waren und bei Lieferung von Fahrzeugen.

Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig darüber beraten lassen, wie sie die Nachweise künftig am zweckmäßigsten führen. Für den Herbst ist ein Schreiben der Finanzverwaltung zu erwarten, das weitere Einzelheiten regelt.