Es bestehen Zweifel daran, welche Anforderungen an Leistungsbeschreibungen für Waren im Niedrigpreissegment zu stellen sind. Das Finanzgericht Hamburg hat aktuell entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen nur dann zu gewähren ist, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Lieferung tatsächlich an den Unternehmer erfolgt.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Versandeinzelhändler, der über das Internet insbesondere Schuhe und Textilien vertrieb. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-­Sonderprüfung für die Voranmel­dungszeiträume März 2016 bis März 2017 versagte die Prüferin den Vorsteuerabzug aus diversen Eingangsrechnungen, da die Rechnungen keine ausreichenden Leistungsbeschreibungen enthielten.

Es lagen lediglich Gattungsbezeichnungen vor (Schuhe, Jeans), die die Gegenstände nicht hinreichend konkretisierten. Ferner lagen der Prüferin Erkenntnisse vor, dass einige Unter­ nehmen keine Warenlieferungen erbracht und nur Scheinrechnungen ausgestellt hatten. Zudem war auffällig, dass die Barmittel aus den Auszahlungen des Bankkontos zur Begleichung der Rechnungen nicht ausreichten. Es konnten jedoch keine unbaren Zahlungen festgestellt werden.

Die gerichtlichen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung hat­ ten keinen Erfolg. Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug zu Recht versagt. Es bestehen zwar ernstliche Zweifel daran, wel­che Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung für Waren im Niedrigpreissegment zu stellen sind. Ein Vorsteuerabzug kann je­ doch nur in Anspruch genommen werden, wenn die in der Rech­nung ausgewiesene Lieferung tatsächlich an den Unternehmer bewirkt worden ist. Ein Gutglaubensschutz besteht weder nach nationalem noch nach Unionsrecht.

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