Die Finanzverwaltung hat den Nießbrauchserlass aus dem Jahr 1998 überarbeitet und neu veröffentlicht. Der Erlass behandelt die steuerlichen Folgen aus der Bestellung eines Nießbrauches und ähnlicher Nutzungsrechte an Grundstücken und Gebäuden, die für Zwecke der Vermietung und Verpachtung genutzt werden. In den Erlass wurden neuere Urteile des Bundesfinanzhofs sowie zwischenzeitliche Gesetzesänderungen eingearbeitet. Änderungen ergeben sich nur in bestimmten Sonderfragen. Es sind im Wesentlichen folgende Formen des Nießbrauches zu unterscheiden:

Der Vorbehaltsnießbrauch wird meist vereinbart bei der Übertragung von Gründstücken auf Kinder anlässlich der vorweggenommenen Erbfolge. Das Grundstück wird unentgeltlich übertragen, wobei sich die Eltern den lebenslänglichen Nießbrauch vorbehalten. Die Eltern erzielen in diesen Fällen weiterhin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie können die von ihnen getragenen Kosten als Werbungskosten absetzen. Die von ihnen getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten können sie weiterhin abschreiben (AfA). Solange der Nießbrauch besteht, sind den Kindern keine Einkünfte aus dem Objekt zuzurechnen. Daher steht ihnen auch kein Abzug von Werbungskosten zu.

Ein entgeltlich bestellter Nießbrauch wird im Wesentlichen wie ein Mietvertrag behandelt. Das Entgelt für den Nießbrauch gehört beim Eigentümer zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. AfA und andere von ihm getragene Kosten sind wie üblich als Werbungskosten absetzbar. Der Nießbraucher kann das Entgelt für den Nießbrauch als Werbungskosten oder Betriebsausgabe absetzen, soweit er das Objekt für Einkunftszwecke nutzt.

Der Erlass geht ferner auf Sonderformen des Nießbrauchs ein (unentgeltlich bestellter Nießbrauch, Vermächtnisnießbrauch) sowie auf schuldrechtlich vereinbarte Nutzungsrechte.