Steuerliche Verluste, die im Entstehungsjahr nicht direkt mit positiven Einkünften verrechnet werden können, dürfen über einen Verlustrücktrag in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden, so dass sie dort ihre steuermindernde Wirkung entfalten können.
Eheleute aus Thüringen haben diese zeitliche Begrenzung nun teuer zu spüren bekommen: Der Ehemann war zu 78,125 % an einer AG beteiligt und als deren Vorstand tätig. Nachdem der Vorstand Ende 2011 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AG wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt hatte, lehnte das Amtsgericht den Antrag im März 2012 mangels Masse ab. Später wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Da die Eheleute 2010 hohe gewerbliche Einkünfte von 1,35 Mio. € erzielt hatten, wollten sie vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erreichen, dass der Auflösungsverlust aus der Insolvenz der AG (in Höhe von 1,4 Mio. €) 2011 angesetzt wird, so dass ein Rücktrag nach 2010 eröffnet ist. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, dass der Verlust erst nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in 2012 anzusetzen war, so dass ein Rücktrag nach 2010 ausschied.
Der BFH gab nun dem Finanzamt recht und urteilte, dass der Auflösungsverlust 2011 noch nicht entstanden war, weil es zu diesem Zeitpunkt noch an der zivilrechtlichen Auflösung der AG fehlte. Aus der Löschung der AG im Handelsregister im September 2012 ließ sich nach Gerichtsmeinung nicht ableiten, dass die Gesellschaft bereits bei Insolvenzantragstellung Ende 2011 vermögenslos war. Vielmehr stand fest, dass die AG in 2011 noch verschiedene Patente angemeldet hatte und über Bankguthaben und einen Barbestand verfügte.
Bei Stellung des Insolvenzantrags war zudem unklar, ob die Gesellschafter tatsächlich kein Gesellschaftsvermögen zurückerhalten und ob noch Kosten entstehen würden, die bei der Berechnung des Auflösungsverlusts zu berücksichtigen wären.