Eine Organschaft bringt zahlreiche Vorteile im Hinblick auf Körperschaft- und Gewerbesteuer mit sich: So ermöglicht nur sie die Verrechnung von Verlusten einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen einer Muttergesellschaft. Zudem gibt es keine 5%ige Versteuerung bei Gewinnabführungen.
Diese Vorteile gewährt das Finanzamt nur, wenn der für die Installation einer Organschaft erforderliche Gewinnabführungsvertrag alle erforderlichen formellen Vorschriften berücksichtigt. Es ist selbstverständlich, dass die Betriebsprüfung dies überwacht. Zu diesen Formvorschriften zählt auch eine Verlustübernahmeverpflichtung seitens des Organträgers, die sich aus dem Aktiengesetz (AktG) ergibt. Wenn eine GmbH Organgesellschaft ist, fordert das Körperschaftsteuergesetz, dass auf diese Regelung im AktG verwiesen wird, da die Regelung gerade nicht originär für GmbHs gilt.
Es mag verwundern, aber die Formulierung eben jenes Verweises sorgte in den vergangenen 15 Jahren für zahlreiche Urteile, Verwaltungsanweisungen und gar Gesetzesänderungen. Hintergrund war die Tatsache, dass die Verlustübernahmeregelung in § 302 AktG um einen kleinen Absatz ergänzt wurde. Zahlreiche Gewinnabführungsverträge enthielten jedoch keinen Verweis auf diesen neuen Absatz.
Im Jahr 2013 konstatierte der Gesetzgeber, dass alle neu abge- schlossenen Verträge daher einen „dynamischen Verweis“ auf das AktG enthalten müssten. Altverträge seien jedoch nicht anzupassen. Mit Urteil vom 10.05.2017 beschloss der Bundesfinanzhof, dass eine Änderung der Verträge unter Umständen aber dennoch erforderlich sei. Im aktuellen Schreiben vom 03.04.2019 schließt sich das Bundesfinanzministerium diesem Urteil an und gewährt für eventuell erforderliche Anpassungen eine Über- gangsfrist bis zum 31.12.2019.