Im Mittelstand fußt die Altersversorgung der meisten Gesellschafter-Geschäftsführer auf einer Pensionszusage, die sie von ihrer Gesellschaft erhalten haben. Während dies im vergangenen Jahrhundert als „State of the Art“ galt, nimmt man heute mehr und mehr Abstand von dieser Gestaltung. Durch den Generationenwechsel wurde schnell klar: Eine GmbH mit einer Pensionslast ist praktisch unverkäuflich.
Es galt und gilt also, die Pensionslast der Gesellschaft „wegzuschaffen“, um den Erwerb der Anteile für einen potenziellen Käufer attraktiver zu machen. Die Rechtsprechung und Gesetzesänderungen der letzten Jahre zeigen jedoch, dass dies ein steuerlich und finanziell riskantes Unterfangen ist, denn zumindest die Betriebsprüfer schauen hier mindestens zweimal hin. Nehmen sie eine verdeckte Gewinnausschüttung an, stehen hohe Steuerzahlungen im Raum, die es zu vermeiden gilt.
Positiv für Betroffene ist ein Urteil des Finanzgerichts Hessen (FG) aus dem Jahr 2019. Dort übertrug eine GmbH die Pensionsverpflichtung zugunsten ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin gegen Zahlung auf einen Pensionsfonds. Der Pensionsfonds nahm dann die Auszahlung an die Berechtigte vor.
Das Finanzamt betrachtete diese Übertragung als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Richter des FG vermochten sich dieser Ansicht jedoch nicht anzuschließen. Die Übertragung halte einem Fremdvergleich stand – sie sei ernsthaft gewollt gewesen und tatsächlich durchgeführt worden. Die Pension sei erdient worden, unverfallbar und zudem angemessen. Zu unterscheiden sei nämlich zwischen der Rechtsperson, die die Pension zusage, und der Rechtsperson, die die Pension auszahle. Wenn nur die auszahlende Stelle ausgewechselt werde, könne keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.