Schon in Bezug auf das aktive bzw. laufende Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers hat es dieser nicht leicht: Zahlt er sich nach Meinung des Finanzamtes ein zu hohes Gehalt aus, führt dies zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Aber auch im Hinblick auf seine Pensionszusage muss ein Gesellschafter steuerliche Besonderheiten beachten.

Dazu zählt insbesondere die sogenannte 75-%-Grenze, die der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2004 aufgestellt hat. Nach dieser Regel darf die Summe aus der voraussichtlichen gesetzlichen Rente und den voraussichtlichen Pensionszahlungen der GmbH 75 % der laufenden Bezüge des Gesellschafts-Geschäftsführers nicht übersteigen. Beträge, die darüber hinausgehen (Überversorgung), dürfen nicht als Rückstellung eingebucht und damit auch nicht gewinnmindernd behandelt werden.

In einem jüngst entschiedenen Fall wurde das Gehalt eine GmbH-Geschäftsführers ab November des Kalenderjahres um 80 % (!) gekürzt und es stellte sich die Frage, ob die 75-%-Grenze in Bezug auf die Summe des auf das Jahr hochgerechneten aktuellen monatlichen Gehalts am 31.12. zu prüfen ist, oder ob bei der Prüfung das Jahresarbeitsentgelt zugrunde gelegt werden muss.

Während das Finanzamt (naturgemäß) nur das aufs Jahr hochgerechnete reduzierte Gehalt des Monats Dezember als Maßstab ansetzen wollte, entschied das Finanzgericht Düsseldorf (FG), dass das Jahresarbeitsentgelt maßgeblich sei – was zu einer wesentlich höheren Rückstellung führte.

Hinweis: Die Richter des FG ließen die Revision zu. Es ist somit nicht unwahrscheinlich, dass sich der BFH bald hierzu äußern wird.