Hat eine GmbH ihrem Gesellschafter eine Pensionszusage erteilt, kann sich diese Verpflichtung bei der späteren Veräußerung der Geschäftsanteile als Verkaufshindernis herausstellen, denn Schulden lassen sich eher schlecht veräußern. Um dieses Hindernis aus dem Weg zu räumen, hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen pragmatischen Weg gewählt und seine Pensionsverpflichtung vorab „outgesourct“.
Seine GmbH (GmbH 1) hatte ihm eine Pensionszusage erteilt, die ihm ein monatliches Ruhegehalt von 3.500 € einbringen sollte. Die Zahlungen waren auf eine Gesamtsumme von 467.000 € begrenzt, die bereits von einer Lebensversicherung an die GmbH 1 ausgezahlt worden war. Weil der Verkauf der GmbH-1-Anteile anstand, gründete der Mann eine weitere GmbH (GmbH 2), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Im Zuge des Verkaufs der GmbH-1-Anteile wurde schließlich vereinbart, dass die bestehende Pensionsverpflichtung nicht auf den Käufer, sondern auf die GmbH 2 übergehen sollte. Für die Übernahme aller Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage sollte die GmbH 2 von der GmbH 1 eine Vergütung von 467.000 € erhalten.
Das Finanzamt ging davon aus, dass dieser Schuldnerwechsel beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem Zufluss von Arbeitslohn von 467.000 € führte. Gegen die daraus resultierende Steuernachforderung zog der Mann vor den Bundesfinanzhof (BFH) und erhielt Recht. Der BFH urteilte, dass einem Arbeitnehmer kein Arbeitslohn zufließt, wenn lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösebetrags wechselt. Nach Gerichtsmeinung hatte die GmbH 1 durch die Zahlung keinen Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers erfüllt, sondern einen Anspruch der GmbH 2.
Hinweis: Anders sieht es aus, wenn der begünstigte Arbeitnehmer alternativ eine Auszahlung der Ablöse an sich selbst fordern kann (gegen Verzicht auf den Pensionsanspruch). Dann liegt auch bei der Zahlung des Ablösebetrags an einen Dritten eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer Pensionszusage vor, so dass Arbeitslohn zufließt.