Betreiben Eheleute gemeinsam eine Photovoltaikanlage, tun sie dies zivilrechtlich in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Da in diesem Fall mehrere (hier: zwei) Personen an den Einkünften beteiligt sind, wäre nach der Abgabenordnung (AO) eigentlich eine eigenständige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die GbR erforderlich. Die Eheleute müssten also neben ihrer Einkommensteuererklärung zusätzlich eine Feststellungserklärung für ihre Photovoltaik-GbR abgeben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun allerdings entschieden, dass auf eine Feststellungserklärung verzichtet werden kann, wenn Eheleute eine Photovoltaikanlage auf ihrem selbstgenutzten Wohnhaus betreiben und kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus erzielten Einkünfte besteht.
Im Urteilsfall hatten Eheleute ihre Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage nur im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung deklariert und keine zusätzliche Feststellungserklärung abgegeben. Das Finanzamt hatte zunächst auf einem zusätzlichen Gewinnfeststellungsverfahren für die Photovoltaik-GbR bestanden, wurde vom BFH nun aber eines Besseren belehrt. Die Bundesrichter urteilten, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne der AO handle, der vom Gewinnfeststellungsverfahren auszunehmen sei.