Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht, müssen Sie die vom Netzbetreiber erhaltenen Vergütungen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb versteuern. In diesem Fall sind Sie vermutlich sehr daran interessiert, sämtliche Kosten in Zusammenhang mit der Anlage als Betriebsausgaben abzuziehen.

Ob Sie auch die laufenden Kosten des tragenden Gebäudes abziehen dürfen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im Streitfall ging es um einen Landwirt, der seinen Betrieb an seine Ehefrau verpachtet hatte. Sie unterhielt auf dem Anwesen eine Pferdepension und nutzte hierzu auch eine gepachtete Reit- sowie eine Mehrzweckhalle, auf deren Dächern ihr Gatte zwei Photovoltaikanlagen (in Trägerkonstruktion) betrieb. Das Finanzamt sah die Vermietung der Hallen als Liebhaberei an, da die Erlöse unterhalb der Abschreibungsbeträge lagen, und erkannte die Gebäudekosten nicht als Werbungskosten bei der Vermietungstätigkeit an. Mit seiner Klage versuchte der Landwirt, wenigstens einen Teil der Kosten als Betriebsausgaben beim Betrieb „Stromerzeugung“ abzuziehen. Er argumentierte, dass die Photovoltaikanlagen ohne die Hallen nicht hätten installiert werden können.

Der BFH erkannte dies jedoch nicht an und rechnete die Gebäudeabschreibung sowie die sonstigen Hallenkosten vollständig der (steuerlich nicht anerkannten) Vermietungstätigkeit zu. Die Hallen gehörten nicht zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“, denn sie dienten der privaten Nutzung als Lagerstätte, Pferdestall und Reitplatz. Dass das Dach für den Anlagenbetrieb mitgenutzt wurde, ist insoweit unerheblich.

Wegen der betrieblichen Mitnutzung der Hallen kann auch kein anteiliger Kostenabzug bei der gewerblichen Tätigkeit (Aufwandseinlage) erfolgen, weil es an einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab fehlt. So können die Aufwendungen nicht nach dem Verhältnis der Flächen (Dachfläche zur Nutzfläche im Innenraum) aufgeschlüsselt werden, weil diese Kenngrößen nicht vergleichbar sind. Auch eine Kostenaufteilung anhand der Einnahmen (Vermietungserlöse zu Einspeisevergütungen) hielt der BFH für nicht anwendbar.

Hinweis: Betreiben Sie auf Ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage, können Sie somit keine anteiligen Gebäudekosten als Betriebsausgaben abziehen. Dafür zählt das Gebäude aber auch nicht (anteilig) zum Betriebsvermögen. Daher können Sie das Haus nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist immerhin steuerfrei verkaufen.