Viele GmbH-Geschäftsführer dürfen einen Pkw der Gesellschaft für private Fahrten nutzen. Nicht selten können auch Familienmitglieder, wie zum Beispiel Ehepartner, den Wagen fahren oder erhalten sogar einen eigenen „Firmenwagen„. Letztgenannter Fall führt jedenfalls dann zur Versteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der nutzende Ehegatte nicht beruflich für die Gesellschaft tätig ist.

Diese Folge nehmen viele Firmen allerdings gern in Kauf, da die Kosten, die der Pkw verursacht (etwa für die Abschreibung, Finanzierung, Versicherung, Instandhaltung und die Steuern), höher sind als die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung, die anhand der sogenannten 1-% Regelung erfolgt. Gemäß dieser Berechnungsmethode muss monatlich 1% des Bruttolistenpreises versteuert werden.

Das Finanzgericht des Saarlandes hat in einem neueren Urteil, nun eine andere Auffassung vertreten: Die Anwendung der 1-%-Regelung setzt nämlich voraus, dass der Pkw zumindest auch beruflich genutzt wird. Wird er dagegen ausschließlich privat genutzt, soll die dadurch entstehende verdeckte Gewinnausschüttung mit den tatsächlich angefallenen Kosten bewertet werden.

Hinweis: Da sich die Pkw-Kosten unter diesen Umständen nicht mehr steuermindernd auswirken, sollte überprüft werden, ob sich der Erwerb über die GmbH noch lohnt.