Im Jahr 2014 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Gewinnrealisierung bei den Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Erteilung der Honorarschlussrechnung erfolgt, sondern bereits in den Zeitpunkt, in dem ein Anspruch auf Abschlagszahlung nach §8 Abs. 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung von 1996 entsteht.
Hinweis: Einen solchen Anspruch hat der Berufsträger bereits dann, wenn er die (Teil-)Leistung abnahmefähig erbracht und eine prüfbare Rechnung vorgelegt hat.
Unbedeutend für die Gewinnrealisierung ist nach Ansicht des BFH hingegen, ob und wann die Planungsleistung abgenommen wurde. In helle Aufruhr sah sich die Baubranche versetzt, als die Finanzverwaltung dieses BFH-Urteil Ende 2014 im Bundessteuerblatt veröffentlichte und sich so für eine sofortige allgemeine Anwendung der Urteilsgrundsätze aussprach. Denn dadurch hätten Architekten und Bauingenieure die Grundsätze schon in ihrer Bilanz auf den 31.12.2014 berücksichtigen und erheblich höhere Bilanzgewinne versteuern müssen.
Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Situation entschärft und geregelt, dass betroffene Berufsträger die neuen Rechtsprechungsgrundsätze erst für nach dem 23.12.2014 beginnende Wirtschaftsjahre anwenden müssen – in der Regel also erst ab 2015. Zudem dürfen die aus der BFH-Rechtsprechung resultierenden Gewinnerhöhungen über zwei oder drei Jahre verteilt werden (in der Regel über 2015 und 2016 oder über 2015, 2016 und 2017).
Hinweis: Das BMF hat die neuen Grundsätze zur vorzeitigen Gewinnrealisierung auf einige weitere Abschlagszahlungen übertragen. Da die Sachlage sehr komplex ist, sollten Sie hier auf steuerfachkundigen Rat setzen.