Die Privatnutzung von Dienstwagen ist für viele Arbeitnehmer ein attraktiver Lohnbestandteil, obgleich damit in aller Regel steuererhöhende Folgen verbunden sind. In einem aktuellen Schreiben (dessen Grundsätze in allen offenen Steuerfällen an- zuwenden sind) hat sich das Bundesfinanzministerium zu lohn- steuerlichen Zweifelsfragen bei der privaten Dienstwagennutzung geäußert:

  • Pendelfahrten zur Arbeit: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die mit dem Dienstwagen erledigt werden, muss der Arbeitnehmer ausnahmsweise keinen geld- werten Vorteil nach der 0,03-%-Methode versteuern, wenn ihm der Wagen nur an den Tagen überlassen wird, an denen er voraussichtlich dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antreten oder dort beenden muss (z.B. Bereitschaftsdienste).
  • Privatnutzung bei Fahrzeugpool: Können Arbeitnehmer sich für Privatfahrten aus einem Fahrzeugpool mit mehreren Kfz bedienen, ist der pauschale Privatnutzungsvorteil pro Arbeitnehmer zu ermitteln, indem zunächst 1 % der Listenpreise aller Kfz errechnet wird und die Summe anschließend durch die Zahl der nutzungsberechtigten Arbeitnehmer geteilt wird.
  • Nutzungsverbot: Eine private Dienstwagennutzung löst keine lohnsteuererhöhenden Folgen aus, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Privatnutzungsverbot aus-spricht und die diesbezüglichen Unterlagen (z.B. eine arbeitsvertragliche Vereinbarung) als Beleg zum Lohnkonto nimmt. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug trotz Verbot privat, führt diese Nutzung erst ab dem Zeitpunkt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, ab dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er auf Schadenersatzforderungen verzichtet.
  • Elektronisches Fahrtenbuch: Auch elektronische Fahrten- bücher können steuerlich anerkannt werden, wenn sich aus ihnen vergleichbare Erkenntnisse wie aus einem manuell ge- führten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Die Finanzämter sollen elektronische Fahrtenbücher, die alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrt- ziel erfassen, als „zeitnah geführt“ anerkennen, wenn der Fah- rer die dienstlichen Fahrtanlässe innerhalb von maximal sie- ben Tagen in ein Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zuordnet.
  • Familienheimfahrten: Darf ein Arbeitnehmer seinen Dienst- wagen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einmal wöchentlich für eine Heimfahrt zur Familie nutzen, dürfen die Finanzämter aus dieser Überlassung keine steuererhöhenden Folgen ziehen. Wird das Fahrzeug jedoch mehrmals wöchent- lich für Familienheimfahrten genutzt, muss ab der zweiten wöchentlichen Heimfahrt ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 % des Kfz-Bruttolistenpreises lohnversteuert werden – und zwar für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Be- schäftigungsort und dem Hauptwohnsitz.