Auf die Privatnutzung eines Firmenwagens durch den GmbH-Geschäftsführer fällt neben Lohn- auch Umsatzsteuer an. Während die Privatnutzung beim (angestellten) Geschäftsführer als geldwerter Vorteil und im Leistungsaustausch zu Buche schlägt, muss der Unternehmer die Überlassung als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Die Finanzverwaltung lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, dass die Besteuerung in beiden Fällen nach der sogenannten 1-%-Regelung erfolgt.

Beispiel: Ein GmbH-Geschäftsführer nutzt den Firmenwagen auch für private Fahrten. Die Besteuerung der Privatnutzung bei der Umsatzsteuer erfolgt pauschal mit monatlich 1 % des Brutto-Neuwagenlistenpreises von 59.500 €. Hierzu wird aus (1% von 59.500 € =) 595 € die Umsatzsteuer von 19 % herausgerechnet. Das ergibt (595 € / 119 x 19 =) 95€.

Dies entspricht der gängigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber verkündet, dass die pauschale Berechnung so möglicherweise nicht richtig ist: Sofern die GmbH das Fahrzeug unentgeltlich an den Geschäftsführer überlässt, kann der 1-%-Betrag nach Ansicht der Richter um 20 % gekürzt werden. Das wäre von Vorteil, da sich insoweit die Umsatzsteuer reduzieren würde. Allerdings hat der BFH offengelassen, an welchem Punkt der Rechnung der 20%ige Abschlag vorgenommen werden soll.

Hinweis: Weitere Feststellungen wird nun das Finanzgericht als Gericht der ersten Instanz treffen müssen. Die Entscheidung aus dem anschließenden Verfahren bleibt mit Spannung abzuwarten.