Als Arbeitgeber haften Sie für die Lohnsteuer, die Sie vom Lohn Ihrer Arbeitnehmer einbehalten und abführen müssen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Arbeitslohn, der von dritter Seite (z.B. einem anderen Unternehmen) fließt, sofern diese Drittzuwendung ein Entgelt für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für Sie erbracht hat.

Bereits 2012 und 2014 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen mit der Lohnsteuerhaftung bei Drittzuwendungen befasst und die klagenden Arbeitgeber aus der Haftungsfalle entlassen. Im ersten Fall entschied das Gericht, dass ein Krankenhausträger bei der verbilligten Abgabe von Apothekenartikeln an seine Arbeitnehmer durch einen Krankenhauslieferanten nicht zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet ist. Arbeitslohn von dritter Seite liegt nach dem Urteil nicht bereits deshalb vor, weil der Arbeitgeber das Vorteilsprogramm am Schwarzen Brett bekannt gemacht hat. Im zweiten Fall lehnte der BFH eine Lohnsteuerhaftung bei einem Arbeitgeber ab, dessen Arbeitnehmer verbilligte Versicherungstarife von einem dritten Unternehmen bezogen hatten. Die verbilligten Tarife hatten auch Mitarbeitern anderer Unternehmen offengestanden, die Rabattgewährung stand somit nicht in Zusammenhang mit dem individuellen Dienstverhältnis. Das Bundesfinanzministerium hat beide Entscheidungen nach langem Zögern anerkannt, so dass die Finanzämter die Urteilsgrundsätze künftig auch in anderen Fällen anwenden werden. Allerdings müssen sie dabei folgende Grundsätze beachten:

  • Preisvorteile von dritter Seite sind Arbeitslohn, wenn sie für den Arbeitnehmer die Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber sind und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.
  • Hat der Dritte ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse an der Vorteilsgewährung, liegt in der Regel kein Arbeitslohn vor. Gleiches gilt, wenn der Vorteil üblicherweise auch fremden Dritten im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird.
  • Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an einer Vorteilsverschaffung spricht für die Annahme von Arbeitslohn. Eine solche Mitwirkung liegt vor, wenn der Anspruch auf den Preisvorteil aus dem Handeln des Arbeitgebers entstanden ist oder dieser für den Drittzuwender bestimmte Verpflichtungen übernommen hat (z.B. eine Inkassotätigkeit).
  • Für die Annahme von Arbeitslohn spricht auch, wenn zwischen Arbeitgeber und dem Dritten eine enge Verflechtung besteht (z.B. ein Organschaftsverhältnis) oder wenn die Preisvorteile von einem Unternehmen stammen, dessen Arbeitnehmer im Gegenzug vom Arbeitgeber Vorteile erhalten.
  • Keine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn er lediglich die Angebote von Dritten in seinem Betrieb bekannt macht, die Angebote duldet, für die Vorteilsverschaffung die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bescheinigt oder Räumlichkeiten bereitstellt, in denen sich Arbeitnehmer und Drittzuwender treffen können.