Wenn Sie als Unternehmer die Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung abziehen wollen, muss dieses Dokument strenge umsatzsteuerliche Anforderungen erfüllen. Insbesondere kommt es auf die Bezeichnung der Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder des Umfangs und der Art der sonstigen Leistung an. Fehlen diese Angaben, kann das Finanzamt Ihnen den Vorsteuerabzug versagen.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) genügt die Rechnung aber auch dann den umsatzsteuerlichen Anforderungen, wenn sie bei der Leistungsbeschreibung lediglich auf andere Geschäftsunterlagen verweist, aus denen sich die Informationen zur Lieferung oder Leistung letztlich ergeben.
In dem entschiedenen Fall hatte der Rechnungsaussteller zur Leistungsbeschreibung einzig den Passus „gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt der X-AG“ abgedruckt. Diese Vereinbarung war der Rechnung aber nicht direkt beigefügt. Finanzamt und Finanzgericht sahen darin eine unzureichende Leistungsangabe und versagten dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug. Der BFH wies jedoch auf seine bisherige Rechtsprechung hin, wonach eine Rechnung die Leistung auch dann hinreichend bezeichnet, wenn sie lediglich auf andere (konkrete) Geschäftsunterlagen verweist. Nicht erforderlich für den Vorsteuerabzug ist demnach, dass die genannten Unterlagen der Rechnung direkt beigeheftet sind.
Hinweis: Rechnungsaussteller sollten beachten, dass ein Verweis auf weitere Unterlagen nur dann den umsatzsteuerlichen Anforderungen genügt, wenn er eindeutig und konkret ist. Der bloße Passus „wie vereinbart“ genügt bei der Leistungsbeschreibung somit nicht. Wer als Unternehmer eine Rechnung mit derart ungenauen Angaben erhält, sollte eine berichtigte Variante vom Aussteller einfordern, um sein Recht zum Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.