Bei einem Umtausch findet keine erneute Warenlieferung statt, so dass es bei der ursprünglichen Lieferung und dem ursprünglichen Vorsteuerabzug bleibt. Dies hat der Bundesfinanzhof kürzlich wieder bestätigt.

Beispiel: Unternehmer U1 liefert im August 2013 Ware an den Unternehmer U2. Im Februar 2014 stellt sich heraus, dass die Ware mangelhaft ist. Da sich eine Reparatur nicht lohnt, einigen sich U1 und U2 auf einen Umtausch. Im März 2014 gibt U2 die mangelhafte Ware zurück und erhält im April 2014 den Ersatz dafür.

Trotz des Umtausches liegt lediglich eine Lieferung im August 2013 vor. Aus dieser Lieferung ist U2 zum Vorsteuerabzug berechtigt, sobald ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Im April 2014 findet – steuerrechtlich betrachtet – keine erneute Lieferung statt: Der Umtausch ändert nichts am ursprünglichen Sachverhalt. Eine neue Rechnung darf daher nicht ausgestellt werden.

Wird bei einem Umtausch dennoch eine zweite Rechnung für die vermeintliche zweite Lieferung ausgestellt, berechtigt diese den Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Entscheidend ist, dass es sich bei der ausgetauschten Ware um einen gleichwertigen Gegenstand handelt. Außerdem darf es zu keiner Zuzahlung kommen. Nur unter diesen Einschränkungen liegt ein Umtausch vor.

Hinweis: Eine Warenrückgabe ist umsatzsteuerlich ebenso wenig von Bedeutung wie ein Umtausch. Daher läge im Beispiel auch bei einer Rückgabe keine Rücklieferung durch U2 an U1 vor. Es wäre also auch nicht korrekt, wenn U2 im März eine Rechnung ausstellen würde.