Feuerwehrleute aus dem gesamten Bundesgebiet haben in den vergangenen Jahren Entschädigungszahlungen für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit von ihren Arbeitgebern erhalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese Zahlungen als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit versteuert werden müssen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Feuerwehrmann 2002-2007 über die zulässige Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus gearbeitet und nachträglich eine Ausgleichszahlung von 14.500 € erhalten. Der BFH begründete die Einordnung als steuerpflichtigen Arbeitslohn damit, dass der Mann die Zahlung ausschließlich für seine Dienste erhalten hatte, die er zusätzlich im Rahmen seines Dienstverhältnisses geleistet hatte. Der Grund für die Zahlung war mithin nicht die – einen Schadensersatzanspuch auslösende – Handlung der Stadt.

Hinweis: Auch wenn der Feuerwehrmann den Steuerzugriff auf seine Ausgleichszahlung nicht abwenden konnte, blieb ihm zumindest ein kleiner Trost: Weil die Mehrarbeitsvergütung rückwirkend gezahlt worden war konnte sie als Arbeitslohn für mehrere Jahre eingeordnet werden, so dass sie einem ermäßigtem Einkommensteuersatz unterlag. Diese günstige Besteuerungsvariante wird in der Praxis häufig auf rückwirkende Ausgleichszahlungen angewendet, sofern sie für mehrere Jahre gezahlt wurden.