Zum 01.07.2016 erhalten Rentner eine Rentenerhöhung von 5,95% im Osten und 4,25% im Westen – ein derart kräftiges Plus gab es im Portemonnaie der Ruheständler lange nicht. Stellt sich die Frage, ob die Erhöhung nicht gleich wieder durch den Einkommensteuerzugriff einkassiert wird. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat aus diesem Anlass die geltenden Besteuerungsgrundsätze für Alterseinkünfte zusammengefasst. Danach gilt:

Rentner werden in 2016 erst steuerpflichtig, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen mehr als 8.652 € pro Jahr (bei Ledigen) beträgt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ab einer Bruttorente in dieser Höhe direkt ein Steuerzugriff erfolgt, denn zunächst einmal muss von der Bruttorente ein individueller Rentenfreibetrag abgezogen werden, der sich nach dem Jahr des Renteneintritts richtet. Vom verbleibenden steuerpflichtigen Teil der Rente können noch verschiedene Kostenpositionen abgezogen werden, unter anderem:

  • Sonderausgaben wie Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Unfall- oder Haftpflichtversicherung,
  • Werbungskosten wie Rentenberatungskosten, wobei ohne Einzelnachweis ein Pauschbetrag von 102€ abziehbar ist,
  • Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten.

Steuermindernd wirkt es sich zudem aus, wenn im Haushalt des Rentners haushaltsnahe Dienstleister wie Reinigungshilfen tätig geworden sind. Die Arbeitslöhne können mit 20% von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (begrenzt auf einen Höchstbetrag von 4.000€ pro Jahr).

Nach Berechnungen des DStV kommt es typischerweise bei folgenden Bruttorentenbezügen zur Besteuerung der gesetzlichen Rente (Näherungswerte für ledige Rentner):

  Rentenbeginn seit 2005 Rentenbeginn seit 2010 Rentenbeginn seit 2015
Ost 18.265 € 16.072 € 14.514 €
West 19.299 € 16.627 € 14.585 €

 

Der DStV weist darauf hin, dass die anstehenden Rentenerhöhungen nicht vollumfänglich durch einen Einkommensteuerzugriff aufgezehrt werden. Selbst wenn die Rente künftig versteuert werden muss, bleibt unter dem Strich mehr übrig.