Mit Urteil vom 18.07.2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im unternehmerischen Bereich verfassungsgemäß sind. Allerdings haben die Richter die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnung als verfassungswidrig angesehen.

Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrages herangezogen werden dürfen, sei der Vorteil hiermit bereits abgegolten; Zweiwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen. Gründe der Verwaltungsvereinfachung würden die Regelung nicht tragen, allerdings dürfe der Gesetzgeber bei einer Neuregelung Vorkehrungen treffen, um den Verwaltungsaufwand für die Erfassung von Zweitwohnung im Rahmen zu halten.

So könnte der Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen an einem Antrag sowie einen Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen. Hierbei darf die selbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu mehr als insgesamt einem Vollbeitrag herangezogen werden.

Ab dem Tag der Urteilsverkündung, dem 18.07.2018 sind bis zu einer Neuregelung Personen, die ihrer Rundfunkbeitragspflicht bzgl. der Erstwohnung nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend stellen. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung des Urteils bleiben jedoch unberührt.