Unternehmer können ihren steuerlichen Gewinn nicht durch alle betrieblich veranlassten Aufwendungen mindern. Beispielsweise dürfen Kosten, die mit Jagd, Fischerei, Segel- und Motoryachten zusammenhängen, nach dem Einkommensteuergesetz keine Gewinnminderung herbeiführen. Auch Kosten für „ähnliche Zwecke“ und damit verbundene Bewirtungen fallen unter das Abzugsverbot für sogenannte Repräsentationsaufwendungen.

Ob Kosten für eine Gartenparty einer Anwaltskanzlei unter dieses Abzugsverbot fallen oder zumindest anteilig als betrieblich veranlasste Aufwendungen absetzbar sind, hat nun (erneut) den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Im Streitfall hatte der Sozius einer Kanzlei über mehrere Jahre Partys in seinem Privatgarten für bis zu 358 Geschäftsfreunde und (potentielle) Mandanten ausgerichtet. Zu diesen sogenannten Herrenabenden waren ausschließlich Männer eingeladen worden. Die Kosten von jeweils 20.500 € bis 22.800 € pro Feier machte die Sozietät später als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) stufte die Kosten zunächst als nichtabziehbaren Repräsentationsaufwand ein. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und forderte eine exaktere Prüfung der Umstände der Feiern. Daraufhin prüfte das FG in einem zweiten Rechtsgang, ob das Unterhaltungsprogramm der Feiern die Grenzen des Üblichen überschritten hatte. Maßgeblich ist dabei, ob entweder Ort oder Rahmen der Veranstaltungen außergewöhnlich war oder ein besonders qualitativ hochwertiges Unterhaltungsprogramm geboten wurde.

Nach erneuter Prüfung kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Feiern sich noch im Rahmen des Üblichen bewegt hatten, da die Kosten bei 58 € bis 63 € pro Kopf lagen, das Catering „kei- ne kulinarischen Besonderheiten“ aufwies und auch das Musik- programm nicht von „kulturellen Spitzenleistungen“ geprägt war. Im Schätzwege hatte das FG daraufhin 50 % der Feierkosten als Betriebsausgaben anerkannt. Das Finanzamt wollte diesen schätzweisen Abzug allerdings nicht akzeptieren und die erneute Revision beim BFH erwirken, scheiterte damit jedoch.

Hinweis: Ein beruflich veranlasster Kostenanteil kann ge- schätzt werden, wenn nach Ausschöpfung der Ermittlungs- maßnahmen keine Zweifel daran bestehen, dass ein ab- grenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, dessen Quantifizierung aber Schwierigkeiten bereitet.