Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Ehegatte eine Spende auch dann einkommensteuerrechtlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zuvor vom anderen Ehegatten geschenkt worden ist. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten zusammen veranlagt werden und aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Betrag an eine gemeinnützige Organisation weiterzuleiten.

Im Urteilsfall hatte ein Ehemann seiner Ehefrau kurz vor seinem Tod einen Geldbetrag von 400.000 € geschenkt, von dem die Frau insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine spendete. Finanzamt und Finanzgericht versagten der Frau den Spendenabzug, da sie nicht freiwillig gespendet habe, sondern aufgrund einer ihr vom Ehemann auferlegten Verpflichtung.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Nach Ansicht der Bundesrichter muss zunächst geklärt werden, ob der Mann seiner Frau den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. In diesem Fall sei der Frau der Spendenabzug aber ebenso zu gewähren. Die Spende sei auch dann freiwillig erfolgt, wenn die Frau rechtlich zur Spende verpflichtet gewesen sei, denn sie sei diese Verpflichtung (im Schenkungsvertrag) freiwillig eingegangen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten komme es zudem nicht darauf an, welcher der Eheleute wirtschaftlich mit der Zuwendung belastet sei.