Wenn Sie möglichst geringe monatliche Beiträge zur privaten Krankenversicherung zahlen möchten, kann sich für Sie ein Tarif mit hohem Selbstbehalt anbieten.

Hinweis: Krankheitskosten, die unter den Selbstbehalt fallen und deshalb aus eigener Tasche gezahlt werden müssen, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, sofern sie dem Finanzamt entsprechend nachgewiesen werden. Das Amt zieht aber zuvor eine zumutbare Belastung von den Kosten ab, so dass der steuermindernde Effekt häufig ganz oder teilweise ausbleibt.

Steuerlich vorteilhafter wäre es, den Selbstbehalt ohne den Abzug einer zumutbaren Belastung oder – wie Krankenkassenbeiträge – komplett als Sonderausgabe abziehen zu können. Ob dies womöglich verfassungsrechtlich geboten ist, prüft derzeit der Bundesfinanzhof (BFH) in einem anhängigen Revisionsverfahren.

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz weist nun darauf hin, dass die Finanzämter eingehende Einsprüche ruhend stellen müssen, mit denen ein Komplettabzug des Selbstbehalts geltend gemacht und auf das anhängige Verfahren hingewiesen wird. Eine Aussetzung der Vollziehung der strittigen Steuerbeträge dürfen die Ämter nach der Weisung des Landesamtes jedoch nicht gewähren.

Hinweis: Möchten Sie sich an das laufende Verfahren ,,anhängen“, können wir also Einspruch einlegen, uns auf das anhängige Verfahren berufen und ein Ruhen Ihres Verfahrens beantragen. durch diesen Schritt halten wir Ihren Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich offen, so dass Sie später in Ihrem eigenen Fall von einer möglicherweise günstigen BFH-Rechtsprechung profitieren können.