Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Leistung, die aus mehreren separaten Bestandteilen besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Steuersätze gelten würden, nur ein einheitlicher Steuersatz zur Anwendung kommt. Der Steuersatz richtet sich nach dem Hauptbestandteil. Das gilt auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils bestimmt werden kann.

Die Gesellschaft Stadion Amsterdam betrieb einen Mehrzweck­gebäudekomplex (Arena), den sie für Sportwettkämpfe und an­dere Events vermietete. Daneben bot sie Besichtigungstouren durch die Arena an. Diese Touren bestanden aus einem ge­führten Stadionrundgang sowie einem Besuch im Museum des Fußballclubs. Das Museum konnte nicht ohne Teilnahme an dem geführten Rundgang besichtigt werden. Die Umsätze aus den Museumsbesuchen unterwarf die Gesellschaft dem ermäßigten Steuersatz. Die Umsätze aus den Stadionführungen versteuerte sie mit dem Regelsteuersatz.

Der EuGH führt aus, dass eine einheitliche Leistung, bestehend aus zwei separaten Bestandteilen (hier: Stadionrundgang und Museumsbesuch), für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Steuersätze gelten, nicht unterschiedlichen Steu­ersätzen unterliegen kann.

Das gilt auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung ge­zahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann oder sich die Parteien auf einen Preis einigen. Der geführte Stadionrund­ gang stellt den Hauptbestandteil, der Museumsbesuch den Nebenbestandteil dar.

Die Entscheidung des EuGH hat weitreichende Folgen für das nationale Umsatzsteuerrecht. Er bestätigt den Grundsatz, dass die Nebenleistung umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Das gilt insbesondere auch für den Steuer­satz.