Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft bislang bis zu 600 € pro Jahr steuerfrei als Unterstützungsleistung wegen Hilfsbedürftigkeit zuwenden (z.B. in Krankheits- oder unglücksfällen). Nur in besonderen Notfällen durfte ein höherer Betrag steuerfrei bleiben.
Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nun eine Prämie von bis zu 1.500 € steuerfrei zukommen lassen. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer eine Geldleistung oder einen Sachbezug erhält. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Unterstützungsleistung in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitnehmers gewährt wird.
Da durch die Corona-Krise die gesamte Gesellschaft betroffen ist, fordern die Finanzämter auch keine besonderen Nachweise über den Anlass der Unterstützungsleistung ein. Die Arbeitsparteien müssen also nicht glaubhaft machen können, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage unterstützt wurde. Arbeitgeber müssen die steuerfreien Corona-Leistungen lediglich im Lohnkonto aufzeichnen.
Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die Steuerfreiheit für Corona-Prämien nicht für arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld beansprucht werden kann. Auch Zuschüsse, die ein Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen einer überschrittenen Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.